Einführung Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Jura-Studentin J stolpert das erste Mal über den Begriff des „Beweisverwertungsverbotes”. Sie fragt sich, was dahinter steckt. Kannst du ihr helfen?

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Einordnung des Falls

Einführung Beweisverwertungsverbot, § 261 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es gibt relative und absolute Beweisverwertungsverbote.

Genau, so ist das!

Absolute Beweisverwertungsverbote sind im Gesetz geregelt (z.B. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Relative Beweisverwertungsverbote müssen durch eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen hergeleitet werden. Die Rechtsprechung wägt im Einzelfall das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter ab (Abwägungslehre). Wenn Du Dich zunächst mit den Grundlagen zu den Beweisverwertungsverboten beschäftigen willst, kannst Du das in unserem Kurs zur Staatsanwaltschafts-Klausur tun!
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2. Weiterhin unterscheidet man zwischen selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten.

Ja, in der Tat!

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote ergeben sich immer aus einem Beweiserhebungsverbot. Sie sind also eine Folge der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels. Selbstständige Beweiserhebungsverbote können auch bei einer rechtmäßigen Beweiserhebung vorliegen. Es gilt: Nicht jede fehlerhafte Beweiserhebung führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Gleichzeitig ist eine fehlerhafte Beweiserhebung nicht zwingende Voraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot.

3. Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein Beweismittel vom Gericht in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf.

Nein!

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) verpflichtet das Gericht, alle Beweismittel, die ordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt wurden, auch im Urteil zu verwerten, außer der Verwertung steht im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Lässt das Gericht den Beweisinhalt trotzdem in seine Würdigung des Falles einfließen, so liegt ein Verfahrensfehler vor.

4. Verwertet das Gericht ein Beweismittel trotz relativen Beweisverwertungsverbotes, verletzt es § 261 StPO.

Genau, so ist das!

Soweit Beweisverwertungsverbote nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (absolutes Beweisverwertungsverbot), spricht man von einem relativen Beweisverwertungsverbot. Verwertet das Gericht ein Beweismittel trotz des Bestehens eines relativen Beweisverwertungsverbots, verletzt dies § 261 StPO. Gegenstand der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) können nur diejenigen Beweismittel sein, deren Verwertung zulässig ist. Die Anknüpfungsnorm ist gerade nicht die Norm, die bei der Beweiserhebung verletzt wurde (z.B. § 94 StPO). Denn der reversible Fehler kann sich nur aus Fehlern des Gerichts, hier im Rahmen der Beweisverwertung, ergeben.

5. Im Zusammenhang mit einem Beweisverwertungsverbot sollte J auch immer an die Widerspruchslösung (BGH) denken.

Ja, in der Tat!

Nach der vom BGH entwickelten Widerspruchslösung muss der Angeklagte der Verwertung eines Beweismittels bereits in der Verhandlung widersprechen, um nicht in der Revision mit dem Einwand präkludiert zu sein. Die Widerspruchslösung gilt aber nicht für alle Beweisverwertungsverbote gleichermaßen. Das Erfordernis eines Widerspruchs ist – allgemein gesagt – im Wesentlichen auf Verstöße gegen strafprozessuale Belehrung- oder Benachrichtigungspflichten beschränkt. Insbesondere für Verwertungsverbote nach §§ 136a, 252 StPO gilt die Widerspruchslösung nicht. Du musst nicht auswendig können, wann ein Widerspruch erforderlich ist und wann nicht. Schaue einfach im Kommentar bei der jeweiligen Norm, aus der sich das Beweisverwertungsverbot ergibt, unter „Revision“ nach.
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